Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 31 Grundsatz
Stand: 21.10.2025
Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 BinSchUO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 04.09.2023 – 10 L 134/23
- BVerwG, 29.01.2026 – 3 C 16.24Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an SchleusenZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 1 B 4/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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